Elektronische Akteneinsicht bei Polizeiinspektionen
Nach längerer Vorbereitungsphase und Absprache mit dem ÖRAK hat das BMI
eine Applikation programmieren lassen, mit der die elektronische Akteneinsicht bei Polizeiinspektionen ermöglicht wird. Das Service ist technisch bereits seit Anfang 2020 fertiggestellt, dennoch verzögert sich die Inbetriebnahme des Systems weiterhin – und das zum völligen Unverständnis der Kollegenschaft.Der ÖRAK wurde informiert, dass der Datenschutzbeauftragte des BMI
Bedenken geäußert hätte und weitere gesetzliche Grundlagen geschaffen werden müssten. Seit Projektbeginn haben alle damit befassten Expertinnen und Experten den § 53 StPO als ausreichende Rechtsgrundlage befunden und auch das BMJ hat dem BMI im Juli 2020 erneut mitgeteilt, dass ebendieser Paragraph die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Applikation darstellt.Mit dem Einsatz der elektronischen Akteneinsicht bei Polizeibehörden würden jene Dokumente, die aktuell als Kopien in Papierform weitergegeben werden, über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV
) versendet werden. Der ERV ist seit 20 Jahren ohne nennenswerte Zwischenfälle in der Kommunikation zwischen den Gerichten und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Einsatz und gilt weltweit als Best Practice Beispiel in der Übermittlung von Justiz-Dokumenten. Es ist daher völlig absurd, den Einsatz des ERV in diesem Zusammenhang in Frage zu stellen.Mittlerweile wurde mit dem § 13b SPG
die als notwendig empfundene Rechtsgrundlage geschaffen, die am 23.07.2024 in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung sieht den Erlass einer vom BMI mit dem BMJ abzustimmenden Verordnung vor, die zurzeit in Ausarbeitung ist.Der ÖRAK fordert die ehestmögliche Freischaltung des bereits fertiggestellten Services und die Ermöglichung der elektronischen Akteneinsicht bei Polizeibehörden.
Damit wird der ERV
um eine weitere kosten- und zeitsparende Komponente ergänzt und die Vorreiterrolle Österreichs in der digitalen Kommunikation mit Gerichten und Behörden im europäischen Vergleich untermauert.